Vereinsrechtliche Überlegungen
von Mag. Suppan (Rechtsanwalt)
Zur zulässigen Nutzung der gegenständlichen Räumlichkeiten als Studentenheim im allgemeinen Sinne ergeben sich folgende Zugänge:
- Die Räumlichkeiten werden primär und überwiegende im pfadfinderischen Interesse genutzt und nur temporär „nebenbei“ bzw. zur Vermeidung von Leerständen“ für allgemeine Studierendenbeherbergung vorgesehen.
- Die Nutzung eines „allgemeinen Studierendenheims“ erfolgt in der Gesamtgebarung des Landesverbandes in untergeordneter Bedeutung und ist nicht der Selbstzweck des Vereins
- Der Landesverband ändert seine Satzung und ergänzt die gemeinnützige Studierendenheimvermietung.
Soweit in der Führung eines Studierendenheims allenfalls nur eine Form der „Vermögensverwaltung“ (anstatt Zweckerfüllung) zu sehen ist, schein dies – vorbehaltlich tiefergehender Analysen aus Steuerberatersicht – die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. Eine ergänze Formulierung in den Statuten ist empfehlenswert.
Eine allgemeine Einschränkung für Pfadfinder*innen wäre nicht gerechtfertigt.