Vereinsrechtliche Überlegungen 

von Mag. Suppan (Rechtsanwalt)

Zur zulässigen Nutzung der gegenständlichen Räumlichkeiten als Studentenheim im allgemeinen Sinne ergeben sich folgende Zugänge:

  1. Die Räumlichkeiten werden primär und überwiegende im pfadfinderischen Interesse genutzt und nur temporär „nebenbei“ bzw. zur Vermeidung von Leerständen“ für allgemeine Studierendenbeherbergung vorgesehen.
  2. Die Nutzung eines „allgemeinen Studierendenheims“ erfolgt in der Gesamtgebarung des Landesverbandes in untergeordneter Bedeutung und ist nicht der Selbstzweck des Vereins
  3. Der Landesverband ändert seine Satzung und ergänzt die gemeinnützige Studierendenheimvermietung.

Soweit in der Führung eines Studierendenheims allenfalls nur eine Form der „Vermögensverwaltung“ (anstatt Zweckerfüllung) zu sehen ist, schein dies – vorbehaltlich tiefergehender Analysen aus Steuerberatersicht – die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. Eine ergänze Formulierung in den Statuten ist empfehlenswert.

Eine allgemeine Einschränkung für Pfadfinder*innen wäre nicht gerechtfertigt.